Satzung
§ 1
Name und Sitz
Der Verein führt den Namen "The Wild Bunch - Förderverein". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt sodann den Zusatz "e.V." mit.
- Der Sitz des Vereins ist Berlin.
§ 2
Zweck
Zweck des Vereins ist die Förderung der darstellenden Kunst im Theater.
Der Verein erzielt Einnahmen aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden und Zuschüssen.
Der Verein fördert den Satzungszweck indem er Laienschauspieler, Laienmusiker, Laienbühnenbildner und andere das Theater unterstützende Personen zusammenbringt und diese mittels künstlerischer Arbeitsweisen in der Theatergruppe "The Wild Bunch" (im folgenden Theatergruppe genannt) zusammenfügt.
Durch Aufführungen von Theaterstücken, Performances und sonstigen Aktivitäten sollen die Arbeitsergebnisse an die Öffentlichkeit gebracht werden. Darüber hinaus können unter der Leitung des Vereins theatralische Weiterbildungsmaßnahmen (zum Beispiel Workshop-Angebote) durchgeführt werden.
§ 3
Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet am 31. Dezember 1997.
§5
Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden.
- Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft wird erworben durch Aushändigung einer Mitgliedskarte.
- Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied; mit einer Kündigungsfrist von einem Monat oder durch Ausschluß aus dem Verein.
- Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluß des Vorstands ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluß ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluß ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzustellen. Es kann innerhalb von einer Frist von einem Monat schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung.
- Das Mitglied des Fördervereins erhält pro Aufführung, die in Eigenverantwortung durch die Theatergruppe oder dem Verein ausgerichtet wird, zwei Eintrittskarten zu einem um ca. 30% ermäßigten Preis.
§ 6
Organe
Die Organe des Vereins sind:
der Vorstand
- die Mitgliederversammlung
§ 7
Der Vorstand
Der Vorstand des Vereins besteht aus mindestens zwei Vorsitzenden und dem Kassenwart.
- Der Verein wird gerichtlich sowie außergerichtlich durch ein Vorstandsmitglied vertreten. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Willenserklärungen, die eine Forderung von über eintausend DM begründen, können nur von zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam abgegeben werden.
- Die Vorsitzenden und des Kassenwart werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.
- Das Amt des Kassenwarts kann durch einen Vorsitzenden des Vereins bekleidet werden.
§ 8
Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom Vorstand unter Einhaltung einer Einladungsfrist schriftlich mit einer Frist von 14 Tagen einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
- Stimmberechtigte Teilnehmer sind alle Mitglieder, jedes Mitglied hat eine Stimme.
- Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und dessen Entlastung,
- Wahl der Vorsitzenden und des Kassenwarts,
- Beschlüsse über Satzungsänderung und Vereinsauflösung.
- Künstlerische Fragen sind ausschließlich der Theatergruppe vorbehalten. Eine Einflußnahme durch den Förderverein findet nicht statt.
- Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert, die Theatergruppe oder mindestens 10 % der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 9
Mitgliedsbeiträge
Voraussetzung für die Mitgliedschaft ist die Zahlung eines Mitgliedsbeitrages.
- Der Mitgliedsbeitrag wird jeweils am ersten des beginnenden Kalendervierteljahres fällig.
- Die Höhe des monatlichen Mitgliedsbeitrages wird mit einfacher Mehrheit von der Mitgliederversammlung beschlossen.
§ 10
Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens
Bei Auflösung des Vereins oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung der darstellenden Künste.
Errichtet am 26.12.1996 in Berlin
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